Signal Iduna – Betriebliche Altersversorgung - Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes - Handwerk Nordfriesland

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    Signal Iduna – Betriebliche Altersversorgung - Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

    Entgeltumwandlung spart Sozialabgaben
    Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter beteiligen


    Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eröffnet besonders kleinen und mittleren Unternehmen gute Möglichkeiten in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Seit 1. Januar 2019 gilt hier eine Neuregelung.

    Auch Arbeitgeber sparen Sozialabgaben, wenn ihre Mitarbeiter über die Entgeltumwandlung vorsorgen. Seit Jahresbeginn sind Arbeitgeber verpflichtet, diese eingesparten Sozialabgaben an den Mitarbeiter in Form eines Arbeitgeberzuschusses weiterzugeben. Mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts müssen Arbeitgeber zuschießen. Sollte dieser bei der Entgeltumwandlung weniger als 15 Prozent an Sozialbeiträgen einsparen, kann er nur die tatsächliche Ersparnis als Beitragszuschuss weitergeben. Die Regelung gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Für bereits vor 2019 vereinbarte Entgeltumwandlungen gibt es eine Übergangsfrist bis 2022. Tarifvertragliche Regelungen können allerdings von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichen.

    Doch lediglich 17 Prozent der Arbeitgeber wissen hier Bescheid. Das geht aus einer repräsentativen Online-Umfrage unter Unternehmensentscheidern im Auftrag der SIGNAL IDUNA hervor. Jeder vierte Firmenchef meinte, dass die Zuzahlungen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen können. Nur gut jeder zweite Befragte hatte die Frage überhaupt beantwortet. 43 Prozent machten keine Angaben oder konnten die Frage nach der Neuregelung des Arbeitgeberzuschusses nicht beantworten.

    Die SIGNAL IDUNA bietet Arbeitgebern weiterhin ganz konkrete Hilfe bei der Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses in ihren Unternehmen an. Wichtig ist uns, dass die Arbeitgeber über ihre Pflichten informiert sind. Nur gut informierte Firmenchefs können ihre Gesetzespflicht erfüllen und darüber hinaus die Chancen der betrieblichen Altersversorgung als wirkungsvolles Personalbindungsinstrument nutzen.

    Das BRSG gilt nunmehr seit rund einem Jahr und hat der bAV einigen Schub verliehen. So kann deutlich mehr als vorher steuerfrei beispielsweise in eine Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung eingezahlt werden. Der Höchstbeitrag liegt bei acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung West. 2019 können so bis zu 536 Euro monatlich steuerfrei eingezahlt werden.
    Positiv hervorzuheben ist der neu eingeführte „Förderbetrag für Geringverdiener“: Arbeitgeber, die für Mitarbeiter, die unter 2.200 Euro brutto monatlich verdienen, eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV einrichten, erhalten einen staatlichen Zuschuss. Dieser Zuschuss liegt je nach Höhe des Arbeitgeberbeitrags – maximal 480 Euro – zwischen 72 und 144 Euro.

    Unter www.die-neue-bav.de hält die SIGNAL IDUNA umfangreiche Informationen zum BRSG vor.



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