Risikovorsorge fĂŒr Gewerbekunden
Auch Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer haften privatâŠ!
Ein groĂer Teil der GmbHs im Land sind ausschlieĂlich inhabergefĂŒhrt. Denn die Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung wird normalerweise gerade dafĂŒr gegrĂŒndet, dass die persönliche private Haftung des SelbstĂ€ndigen auĂen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz verspricht, dass die Haftung im AuĂenverhĂ€ltnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im InnenverhĂ€ltnis? § 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: âGeschĂ€ftsfĂŒhrer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch fĂŒr den entstandenen Schaden.â
Die Gesellschaft â als eigenstĂ€ndige juristische Rechtsperson â kann also SchadenersatzansprĂŒche an den GeschĂ€ftsfĂŒhrer stellen. Eine Unterscheidung zwischen angestelltem GeschĂ€ftsfĂŒhrer und Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer (GGF) kennt das Gesetz nicht.
Die Rechtsprechung tendiert in den letzten Jahren stark dazu, GlĂ€ubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des GeschĂ€ftsfĂŒhrers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursĂ€chlich fĂŒr z. B. einen Forderungsausfall war. Der ursprĂŒngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schĂŒtzen, kann dann dahin sein.
Eine D&O-Versicherung (âDirectors & Officersâ oder auch âManagerhaftpflichtâ) kann fĂŒr einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haftpflichtschutz prĂŒft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen Sie besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafĂŒr auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont.
Das Haftungspotenzial als FĂŒhrungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!