Risikovorsorge fĂŒr Gewerbekunden - Handwerk Nordfriesland

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    Risikovorsorge fĂŒr Gewerbekunden

    Auch Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer haften privat
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    Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergefĂŒhrt. Denn die Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung wird normalerweise gerade dafĂŒr gegrĂŒndet, dass die persönliche private Haftung des SelbstĂ€ndigen außen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz verspricht, dass die Haftung im AußenverhĂ€ltnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im InnenverhĂ€ltnis? § 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „GeschĂ€ftsfĂŒhrer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch fĂŒr den entstandenen Schaden.“

    Die Gesellschaft – als eigenstĂ€ndige juristische Rechtsperson – kann also SchadenersatzansprĂŒche an den GeschĂ€ftsfĂŒhrer stellen. Eine Unterscheidung zwischen angestelltem GeschĂ€ftsfĂŒhrer und Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer (GGF) kennt das Gesetz nicht.

    Die Rechtsprechung tendiert in den letzten Jahren stark dazu, GlĂ€ubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des GeschĂ€ftsfĂŒhrers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursĂ€chlich fĂŒr z. B. einen Forderungsausfall war. Der ursprĂŒngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schĂŒtzen, kann dann dahin sein.
    Eine D&O-Versicherung („Directors & Officers“ oder auch „Managerhaftpflicht“) kann fĂŒr einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haftpflichtschutz prĂŒft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen Sie besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafĂŒr auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont.

    Das Haftungspotenzial als FĂŒhrungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!

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