Abmahnungen durch Berliner Anwalt

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,
in Anlehnung an die Abmahnwelle zu Google Fonts mahnt aktuell ein Berliner Anwalt den Einsatz von US-Tools bei der Versendung von Newslettern (z.B. Klaviyo und Mailchimp) ab. Beanstandet wird dabei, dass Programme für die Versendung von E-Mail-Newslettern eingesetzt wurden, deren mögliche Serverstandorte sich in den USA befinden. Nach Auffassung des Anwalts ist diese personenbezogene Datenverarbeitung in den USA rechtswidrig. Sollten auch Kfz-Unternehmen von solchem Auskunftsersuchen und Abmahnungen betroffen sein, ist von einer vorschnellen Erfüllung der Forderungen (insbes. Zahlung) abzuraten und die Einholung von fachkundigem Rechtsrat unbedingt zu empfehlen.
Zur Vorgehensweise: Eine Person aus Wien meldet sich für den Newsletter eines Unternehmens an. Im weiteren Verlauf erhält diese mit Hilfe eines Newsletter-Tools (z.B. Mailjet, Mailchimp oder Klaviyo) per Mail den angeforderten Newsletter. Der Betroffene bittet dann nach Art. 15 DSGVO um eine Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Daten. Erfährt der Betroffene und mit ihm sein Anwalt auf diese Weise, dass Newsletter-Tools mit Serverstandorten in den USA verwendet werden und deshalb von einer Datenübermittlung zum Empfänger in den USA auszugehen ist, erfolgt umgehend eine Abmahnung durch eine Berliner Anwaltskanzlei. Gleichzeitig mit der Abmahnung werden auch ein Unterlassungsanspruch, ein Schadensersatzanspruch von ca. 5.000 € sowie Rechtsanwaltskosten von ca. 1.730 € geltend gemacht. Sollten die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, wird mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche und einer Anzeige bei der zuständigen Datenschutzbehörde gedroht. Wird dagegen vom betroffenen Unternehmen keine Auskunft erteilt oder nach Auffassung der Kanzlei und des Mandanten nur eine unvollständige oder falsch negative Auskunft erteilt, werden mittels eines weiteren Schreibens in abgestufter Form zwischen 500 € und 2.000 € Schmerzensgeld sowie Rechtsanwaltskosten von ca. 800 € gefordert.
Hinweis: Laut DSGVO muss für Datenübermittlung in ein Drittland nach Art. 44 ff DSGVO eine ausreichende Rechtsgrundlage bestehen. Diese ist nach der EuGH-Rechtsprechung derzeit bei entsprechenden Datenübertragungen in die USA nicht gegeben (Stichwort: Schrems II).
Fazit- Auskunftsanfragen von Betroffenen über erfolgte Datenverarbeitungen müssen von Unternehmen nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich innerhalb von einem Monat beantwortet werden. Es besteht bei Nichtbeachtung das Risiko einer entsprechenden Beschwerde bei den Datenschutzaufsichtsbehörden sowie mögliche Schadenersatzforderungen.
- Es sind noch keine Auskunftsersuchen oder Abmahnungen von Kfz-Unternehmen bekannt. Es wird von einer vorschnellen Auskunft und vor allem Zahlung abgeraten. Vielmehr sollten sich betroffene Unternehmen fachkundigen Rechtsrat einholen.
- Mit dem Rechtsbeistand ist dann zu klären, ob die Höhe der Schadenersatzforderung und der Rechtsanwaltskosten zu hoch ausfallen. Es ist nicht unumstrittenen, ob überhaupt bei jeder möglichen Datenübermittlung in die USA ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen entsteht. Auch müssen erst die nächsten Wochen zeigen, ob angesichts möglicher weiterer gleichlautend versandter Schreiben ggf. ein Abmahnmissbrauch bewiesen werden kann.
- Versenden Unternehmen Newsletter, sollten diese unbedingt prüfen, ob bei ihnen ein Newsletter-Tool im Einsatz ist, welches die übermittelten Daten in einem Drittland ohne ausreichende Rechtsgrundlage (vgl. § 44 ff DSGVO) – also speziell in den USA – verarbeitet. Hierzu reicht es aus, wenn sich der für die Datenverarbeitung verwendete Server in den USA befindet.
- Bei einer möglichen Datenverarbeitung auf Servern in den USA sollten betroffene Unternehmen klären, ob der Austausch des Newsletter-Tools gegen einen Anbieter möglich ist, bei dem die Datenverarbeitung ausschließlich auf Servern in der EU erfolgt. Soll das verwendete Newsletter-Tool mit einem Serverstandort in den USA trotzdem weiter benutzt werden, müssen die Betroffenen über die Datenübermittlung in das Drittland (USA) ausreichend informiert werden und in diese Datenübermittlung ausdrücklich einwilligen.
Herzliche Grüße aus dem Verbandshaus
Ihr Team des Verbandes des
Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein e. V.