Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei
Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich
auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale
Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten
auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem
Ehrenamt verbunden sind. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts
in einem heutigen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).
Geklagt
hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält
sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen
hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor,
der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger
Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Im Nachgang zu einer
Betriebsprüfung nahm die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV
Bund) an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und
forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von rund 2600 Euro nach.
Das
Bundessozialgericht hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz
recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines
ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit
grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten
Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und
Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die
Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie
unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die
Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen. Zur Stärkung des Ehrenamts
sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert.
Die Kreishandwerkerschaft Nordfriesland-Süd führte den dazugehörigen Prozess beim Bundessozialgericht in Kassel.